Durchsetzung der Seminarkosten im Wege der einstweiligen Verfügung
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat bereits 2019 in einem Eilverfahren entschieden, dass sowohl die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung, als auch die Freistellung von den hierfür anfallenden Seminar-, Unterkunfts-und Reisekosten im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden können, sofern das Seminar erforderlich im Sinne von § 37 Abs.6 BetrVG ist.