
Urteil des BSG zum Home-Office
Mit dem Urteil Bundessozialgerichts zum Home-Office sei zweierlei klargestellt:
"Erstens gilt nach dieser Rechtsprechung nicht mehr die Außentür des Wohnhauses als ‚Grenze', ab der Versicherungsschutz besteht. Der Arbeitsbereich im Wohnhaus wird damit vom Unfallversicherungsschutz erfasst. Zweitens besteht auch auf Treppen, die mal privat und mal dienstlich genutzt werden Unfallversicherungsschutz. […] Der Gesetzgeber müsse künftig dafür sorgen, dass auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten und von ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus ihre Kinder zum Kindergarten bringen oder von dort abholen, unfallversichert sind. Erst kürzlich hatte das Landessozialgericht Niedersachen einer Mutter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in einem solchen Fall versagt, aber darauf hingewiesen, dass allein der Gesetzgeber entscheiden könne, den Versicherungsschutz auch auf Wege von und zum Heimarbeitsplatz zu erweitern."
BSG, Urteil vom 27.11.2018, Aktenzeichen 2. B 2 U 28/17 R