
Auch in Pandemiezeiten trotz Dienstreiseverbot zum Seminar
Entscheidung zur Teilnahme an Präsenzseminaren liegt nach § 78 BetrVG beim Betriebsrat
Betriebsräte dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 78 BetrVG nicht behindert werden. Anweisungen kann der Arbeitgeber nur geben, wenn er weisungsbefugt ist. Bei der Entscheidung über einen Seminarbesuch nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Arbeitgeber nicht weisungsbefugt, auch nicht im Rahmen von Dienstreiseverboten. Die Entscheidung zur Teilnahme an einer Konferenz oder einer Schulung liegt allein beim Betriebsrat. Er entscheidet in seinem Ermessen. Anders ist es, wenn es durch den Gesetzgeber, den Bund oder das Land besondere Pandemieschutzmaßnahmen gibt, wie z.B. Reise und Einreiseverbote oder sonstige Einschränkungen, die natürlich eingehalten werden müssen.
Siehe auch: Aktuelle Corona-Regelungen auf bundesregierung.de
Schutzmaßnahmen am Veranstaltungsort
Der Betriebsrat muss also Abwägen zwischen den Bedenken des Arbeitgebers und dem Risiko des Besuchs der Veranstaltung. Wie groß ist das Risiko einer Infektion, welche Schutzmaßnahmen hat der Veranstalter getroffen, und wie sind die Hygienevorschriften im Veranstaltungsort?
Das DGB Bildungswerk BUND hat ein ausführliches Hygienekonzept an den Standorten erarbeitet, ebenso die Veranstaltungshotels als Vertragspartner, die wir darüber hinaus verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass diese Konzepte auch eingehalten werden. Vor jedem Seminarbeginn findet eine ausführliche Unterweisung durch unsere Referent_innen statt.
Für weitere Fragen kontaktiert uns gerne:
Zentrale Seminaranmeldung Betriebsratsqualifizierung
Tel. 0 23 24 / 508 - 333
anmeldung@dgb-bildungswerk.de