Aktuelle Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes in Zeiten von Corona
Die Corona-Pandemie erschwert die Arbeit in vielen Bereichen. Gerade Betriebsräte sind jetzt besonders gefordert. Viele gesetzliche Änderungen (auch Verschlechterungen) sind bereits beschlossen oder werden noch umgesetzt. Aktuelle Änderungen und Sonderregelungen des BetrVG findet ihr hier:
„§ 129 BetrVG – Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie"
Sicherung der Arbeit der Interessenvertretungen sowie Datenschutz und Datensicherheit der Beschäftigten bei Video- und Telefonkonferenzen
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
(7) Über die Durchführung der Sitzung in Form einer Telefon- oder Videokonferenz entscheidet die/der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (»können«).
(11) Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dürfen Sitzungen und Beschlussfassungen der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien nur dann mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(13) Allerdings müssen die/der Betriebsratsvorsitzende und die Betriebsratsmitglieder die ihnen zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Möglichkeiten nutzen, damit Dritte von einer Sitzung – von einem Missbrauch abgesehen – keine Kenntnis nehmen können. So sollte z.B. jedes Betriebsratsmitglied in einem geschlossenen Raum an der Sitzung teilnehmen und es sollte durch entsprechende technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass sich Dritte der Sitzung nicht »zuschalten« können.
Eine Telefon- oder Videokonferenz darf daher zum einen nur unter Verwendung von geprüften Programmen, die den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen, durchgeführt werden. Hier kommt insbesondere eine verschlüsselte Verbindung in Frage. Zum anderen dürfen die teilnehmenden Betriebsräte die Durchführung der Videokonferenz nur in vertraulicher Umgebung (so z.B. geschlossene Räume) abhalten und müssen auf Nachfrage der anderen Betriebsratsmitglieder zur Anwesenheit betriebsratsfremder Personen wahrheitsgemäß antworten. Es empfiehlt sich, mit der Teilnahme zugleich bestätigen zu lassen, dass während der Durchführung der Sitzung keine unberechtigten Personen im Raum waren.
Die aktualisierte Fassung zur Kommentierung des § 129 BetrVG findet ihr hier: www.bund-verlag.de.
>> Mehr dazu auch auf auf www.juris.de
Erhöhte Anforderung an den Datenschutz und die Datensicherheit
Es gibt also eine erhöhte Anforderung an den Datenschutz und die Datensicherheit, die ihr im Gremium beachten müsst. Um den Anforderungen Rechnung zu tragen, empfehlt sich eine befristete Änderung eurer Geschäftsordnung und die Anpassung des Datenschutzkonzeptes im Betriebsrat. Auch ist zu prüfen, ob die technischen Mittel im Betrieb gegeben sind um Sitzungen und Konferenzen unter Vorgabe der DSGVO abzuhalten. Eine Absprache mit eurem internen Datenschutzbeauftragten bzw. Verantwortliche für den Datenschutz im BR und dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist ein wichtiges Instrument.
Von einigen Kolleg_innen haben wir gehört, dass Arbeitgeber die derzeitigen Umstände nutzen wollen, um Videokonferenzen für Betriebsratssitzungen mittels Betriebsvereinbarung dauerhaft zu etablieren. Da auch der Gesetzgeber dies nicht als Regel definiert hat, sondern nur als Ausnahme (siehe Kommentar) solltet ihr eurer Recht auf Präsenzsitzungen nicht aufgeben.
Weitere Hilfen, Listen und Empfehlungen zu dem Thema findet ihr in der neuesten DatenschutzBox der DATAKONTEXT GmbH.