Arbeitgeber müssen Arbeitszeit erfassen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 sind Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit welchem die von den Beschäftigten geleistete Arbeitszeit erfasst wird.
Damit kommt dem Betriebsrat hinsichtlich der Frage, wie die Einführung eines Systems zur (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb ausgestaltet wird ein Mitbestimmungsrecht zu. Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Anwendung von Systemen zur Arbeitszeiterfassung bestehen insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da es sich um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen handelt, welche dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Kommt eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande, kann der Betriebsrat diese mithilfe der Einigungsstelle erzwingen.
Was diese Entscheidung für eure Betriebsratsarbeit bedeutet, erfahrt ihr auf unserer Fachkonferenz Arbeitsrecht im Dezember, in unserem Seminar Neueste Tendenzen im Arbeitsrecht und im Seminar Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen.
>>> Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21