Das richtige Wahlverfahren
Vereinfacht oder normal: Welches ist das richtige Wahlverfahren für euren Betrieb?
Es gibt zwei unterschiedliche Wahlverfahren in der BR-Wahl: Das vereinfachte Wahlverfahren und das normale Wahlverfahren. Wir sagen euch, welches das richtige für euren Betrieb ist.
Betriebsgröße gibt das Wahlverfahren vor
Gesetzliche Regelungen geben vor, welches Wahlverfahren das richtige für euren Betrieb ist: Kleinere Betriebe wenden das vereinfachte Wahlverfahren, größere Betriebe das normale Wahlverfahren an.
Wählt aus diesen beiden BR-Wahl-Seminaren, um die Betriebsratswahl rechtssicher durchzuführen:
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Vereinfachtes Wahlverfahren – bei bis zu 100 Beschäftigten:
SEMINAR "VEREINFACHTES WAHLVERFAHREN"
Auch in kleinen Betrieben rechtssicher wählen
In Betrieben mit fünf bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten wird der Betriebsrat stets im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Dann findet das ein- bzw. zweistufig ausgestaltete vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 BetrVG Anwendung, das zeitlich verkürzt ist.
Ein- bzw. zweistufig ausgestaltetes vereinfachtes Wahlverfahren:
Im sogenannten einstufigen Verfahren wird der Wahlvorstand von einem bereits bestehenden Betriebsrat, ersatzweise Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt, so dass es einer (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht bedarf, sondern der Betriebsrat lediglich in einer einzigen Wahlversammlung gewählt wird.
Im sogenannten zweistufigen Verfahren wird auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, auf einer zweiten Wahlversammlung (2. Stufe) der Betriebsrat. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt. -
Normales Wahlverfahren – bei mehr als 200 Beschäftigten:
SEMINAR "NORMALES WAHLVERFAHREN"
Betriebsratswahlen rechtssicher durchführen
In Betrieben mit mehr als 200 wahlberechtigten Beschäftigten wird der Betriebsrat stets im normalen Wahlverfahren gewählt, das sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen erstreckt.
BESONDERHEIT BEI 101 - 200 BESCHÄFTIGEN: VEREINBARUNG MIT DEM ARBEITGEBER
Der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren, wenn in einem Betrieb in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Beschäftigte tätig sind (§ 14a Abs. 5 BetrVG).
Ihr habt noch Fragen?
Ihr habt noch Fragen oder sucht ein passendes Seminar, in dem ihr lernt, wie eine gute und rechtssichere Wahlvorbereitung aussieht?
Wir beraten und schulen euch gerne (auch außerhalb der regulären Wahlzyklen):
Altun Jenner
altun.jenner@dgb-bildungswerk.de
040/606 706 - 13
Lennart Melbye
lennart.melbye@dgb-bildungswerk.de
040/606 706 - 22