
Gehaltslisten dürfen nicht anonymisiert sein
Der Betriebsausschuss kann vom Arbeitgeber Einsicht in die Gehaltslisten mit Name und Vorname fordern. Datenschutzrechtliche Belange stehen nach dem neuen BDSG nicht entgegen, so das LAG Sachsen-Anhalt.
In dem Fall verlangte der Betriebsausschuss Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebes mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Dabei die Bruttoentgelte hinsichtlich aller Lohnbestandteile unabhängig von ihrem individuellen oder kollektiven Charakter aufzuschlüsseln und die Aufschlüsselung zumindest auf folgende Angaben zu erstrecken:
- Nachnamen und Vornamen der Arbeitnehmer,
- Geburtsdaten der Arbeitnehmer sowie
- Personalnummern der Arbeitnehmer.
Er ist der Meinung, nur so könne er seinem Überwachungsauftrag gem. § 80 BetrVG gerecht werden. Er könne sonst nicht prüfen, ob der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Gehälter richtig vorgegangen sei und beispielsweise den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet habe.
Hier geht's zum Urteil des LAG Sachsen-Anhalt.
Hier findet ihr den Beitrag vom Bund-Verlag.