NEU IM BETRIEBSRAT
Die richtigen Schritte nach der Betriebsratswahl
Du bist neu im Betriebsrat? Dann stellen sich dir viele Fragen:
- Wie gestaltet sich die Betriebsratsarbeit?
- Wie verlaufen BR-Sitzungen?
- Wie werden Beschlüsse gefasst?
- Welche Schulungen bieten sich an und was ist bei den Kosten zu beachten?
- Welche Rechte hat der Betriebsrat hinsichtlich welcher Inhalte und wie lassen sich diese unterschiedlichen Rechte durchsetzen?
Die Antwort auf diese Fragen und eine erste Orientierung bieten unsere Einstiegsseminare Betriebsrat und Arbeitsrecht 1 sowie Betriebsverfassungsrecht kompakt 1.
Sie sichern euch einen guten Einstieg ins neue Amt und sind der Grundstein für eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit!
Für einen erfolgreichen Start empfehlen wir folgende Grundlagenseminare:
- INTENSIVER Einstieg für Neugewählte:
Betriebsrat und Arbeitsrecht 1
Erforderliche Grundlagen für jedes Betriebsratsmitglied
>> 2 Wochen am Stück
- FLEXIBLER Einstieg für Neugewählte:
>> 2 flexible Module à 1 Woche
Betriebsrat und Arbeitsrecht 1
Modul 1: Erforderliche Grundlagen kennen und Arbeitsbedingungen mitgestalten
Modul 2: Grundlagen richtig anwenden und die Beschäftigten schützen
- KOMPAKTER Einstieg für Neugewählte:
Betriebsverfassungsrecht kompakt 1
Grundlagen für einen schnellen Einstieg
>> 1 Woche
ALTERNATIV:
Online-Seminar: Betriebsverfassungsrecht – Einführung in die Betriebsratsarbeit
Die ersten Schritte sicher gehen
>> 3 Tage
- Zur AUFFRISCHUNG für Wiedergewählte:
Betriebsverfassungsrecht – Fresh-up
Betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen auffrischen
>> 4 Tage
- Basiswissen für Vorsitzende:
Betriebsratsvorsitzende und Stellvertretungen 1
Besondere Rechte und Pflichten kennenlernen
>> 1 Woche
- Basiswissen Arbeitsorganisation:
Protokollführung
Feinheiten der BR-Arbeit: Formfragen sind auch Inhaltsfragen
>> 1 Woche
Rechte und Pflichten des Betriebsrats
Die Bedeutung von Betriebsratsbeschlüssen sowie ordnungsgemäß durchgeführter Betriebsratssitzungen
Das Handeln des Betriebsrats erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses (§ 33 BetrVG), der in einer ordnungsgemäß geführten Sitzung gefasst wird. Betriebsratssitzungen finden gemäß § 30 BetrVG während der Arbeitszeit und grundsätzlich als Präsenzsitzung statt. Gemäß dem neuen § 30 Abs. 2 BetrVG kann an der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilgenommen werden, wenn hierfür die Voraussetzungen in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind. Weiter muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem bzw. der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz widerspricht, so muss diese in Präsenz erfolgen.
Nimmt ein Betriebsratsmitglied telefonisch oder per Videokonferenz an der Sitzung teil, so hat es gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 BetrVG seine Teilnahme gegenüber dem bzw. der Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Dies kann etwa per Chat-Nachricht oder E-Mail erfolgen. Die Bestätigung ist der Sitzungsniederschrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 S. 5 BetrVG).
Kann ein Mitglied des Betriebsrats an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden mitteilen (§ 29 Abs. 2 S. 5 BetrVG). Verhindert ist ein Betriebsratsmitglied zum Beispiel dann, wenn es im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt ist oder an einer Betriebsratsschulung teilnimmt. Eine bloße Arbeitsüberlastung hingegen ist kein ausreichender Verhinderungsgrund!
Vorsitzende müssen im Falle der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds für dieses ein Ersatzmitglied zu der Sitzung einladen (§ 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG). Für die Dauer der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds nimmt das Ersatzmitglied dessen Rechte im Betriebsrat wahr (§ 25 BetrVG).
Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist wichtig, damit der Betriebsrat in seiner Sitzung immer beschlussfähig ist. Beschlussfähig ist der Betriebsrat, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG).
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Die Kosten der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG, soweit diese erforderlich sind [1]. Die erforderlichen Kosten umfassen insbesondere die für die Betriebsratsarbeit notwendigen Sachkosten wie z.B. die Geschäftsführungskosten, Kosten bei Regelungs- und Rechtsstreitigkeiten sowie Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder wie Reisekosten und Schulungskosten. Der erforderliche Sachaufwand des Betriebsrats erfasst insbesondere angemessene Büroräume, Sachmittel, Fachliteratur, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal, soweit dies erforderlich ist.
Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG
Für neu gewählte Mitglieder des Betriebsrates ist der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG eine wichtige Grundlage für den Einstieg in die Betriebsratsarbeit. Betriebsräte haben nach dieser Norm einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht.
Grundlage für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung ist immer ein Beschluss des Betriebsrates.
Unser Musterformular "Beschluss des Betriebsrats zum Besuch von Schulungen" zum Download.
[1] Fitting § 40 Rn 10