Gewählt wird im vereinfachten Wahlverfahren, wenn im Betrieb in der Regel zwischen fünf bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen beschäftigt werden. Bei in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Aktives Wahlrecht:
Wählen darf, wer Arbeitnehmer*in ist und (am letzten) Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist weiterhin, wer am (letzten) Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nur vereinfachtes Wahlverfahren: Stützunterschriften
(bei in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten > Stützunterschriften Wahlberechtigter)
- bis zu 20 > keine Stützunterschriften
- 21 bis 100 > mindestens zwei Stützunterschriften
- mehr als 100 > 1/20
Die Anfechtung der Betriebsratswahl / Einspruch gegen die Wählerliste...
… durch die wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen ist ausgeschlossen, wenn nicht zuvor aus demselben Grund Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste von den Anfechtenden eingelegt wurde.
… durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn die Unrichtigkeit auf den Angaben des Arbeitgebers beruht.
Kündigungsschutz (1)
Wer konkrete Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass die Absicht besteht, einen Betriebsrat zu errichten (sog. „Vorfeld-Wahlinitiator*innen“), ist bis zu dem Zeitpunkt der Einladung zur Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, längstens jedoch für drei Monate, vor dem Ausspruch einer verhaltens- oder personenbedingten ordentlichen Kündigung geschützt. (Vorher: kein Kündigungsschutz)
Kündigungsschutz (2)
Die ersten sechs Beschäftigten, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen, können ab dem Zeitpunkt der Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht ordentlich gekündigt werden. (vorher: Kündigungsschutz nur für die ersten drei Beschäftigten, die zu einer Betriebsversammlung einladen; für die Antragsteller eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 17 Abs. 4 BetrVG ändert sich nichts)
Änderungen in der Wahlordnung
Wahlvorstandssitzungen per Video- oder Telefonkonferenzen zulässig
Für den Wahlvorstand sind ab sofort Sitzungen und Beschlussfassungen per Video- oder Telefonkonferenz möglich. Der Beschluss des Wahlvorstands ist die Voraussetzung der digitalen Sitzung.
Keine Video- oder Telefonkonferenzen für bestimmte Themen wie z.B.:
- Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
- Nachprüfen von Vorschlagslisten, nachdem sie aufgrund einer Beanstandung des Wahlvorstands korrigiert wurden
- die eigentliche Stimmauszählung
- Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
- Durchführung eines Losverfahrens
- Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
Korrekturen an der Wählerliste länger möglich
Korrekturen an der Wählerliste sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl zulässig. Damit können zeitnah vor der Wahl in einen Betrieb eingestellte oder umgesetzte Arbeitnehmer*innen möglicherweise auch an der Wahl teilnehmen, wenn sie noch am Tag der Wahl in die Wählerliste eingetragen werden.
Abschaffung der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen
Bei der Urnenwahl entfallen die Wahlumschläge. Die Geheimhaltung wird stattdessen dadurch gewährleistet, dass die Stimmzettel in einer bestimmten Weise gefaltet werden, so dass nicht erkennbar ist, wie gewählt wurde. Nur die Briefwahlstimmen kommen in einen Umschlag.
Erweiterung der Briefwahl
Der Wahlvorstand darf Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sind, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden, wenn ihm bekannt ist, dass die oder der Wahlberechtigte bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein wird.
Auszählung der Briefwahlunterlagen
Die schriftlich abgegebenen Stimmen werden künftig erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, bearbeitet werden.
Wahlvorstand hat mehr Spielraum bei Fristen
Künftig kann der Wahlvorstand bestimmen, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zugehen können.
Das gilt für:
- die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste
- sowie die Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten und
- Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten.
Diese Fristen enden laut Gesetz am letzten Tag der Frist um 24 Uhr. Der Wahlvorstand kann nun bestimmen, dass diese Frist verkürzt wird und auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzt wird, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.