Hinweise zur Freistellung für Betriebsräte
Eine der größten Unsicherheiten bei der Seminaranmeldung ist die Frage: Wie sag ich es meinem Arbeitgeber? Hier findet ihr einige rechtliche Tipps zur Freistellung.
Häufig gestellte Fragen rund um die Freistellung
- Was ist bei der Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu beachten?
- Was ist bei der Freistellung nach § 54 BPersVG zu beachten?
- Was heißt erforderlich?
- Wie erfolgt die Freistellung für Vertrauensleute der Schwerbehinderten?
- Was gilt für die Freistellung von Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen?
- Was gilt bei Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Richterinnen im Bundesdienst?
- Was muss der Betriebsrat machen, wenn ein Mitglied ein Seminar besuchen möchte/soll?
- Was ist der Unterschied zwischen §§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG?
- Welche Seminare sind „erforderlich"?
- Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber?
- Wie oft darf ein Betriebsratsmitglied pro Amtsperiode Seminare besuchen?
- Haben Ersatzmitglieder ebenfalls einen Anspruch auf Schulungen?
- Haben teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder einen Ausgleichsanspruch?
- Ist die An- und Abreisezeit an einem ansonsten arbeitsfreien Tag zu vergütende Arbeitszeit?
Was ist bei der Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu beachten?
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung und in Verbindung mit § 40 Abs. 1 auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gilt für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben.
Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt oder bezweifelt er die Erforderlichkeit, so kann er die Einigungsstelle anrufen bzw. ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erläuterung:
Entscheidend für diesen Freistellungsanspruch ist die Erforderlichkeit der vermittelten Kenntnisse. Für Betriebsräte liegt die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Die Kenntnisvermittlung muss sich also auf Themen beziehen, die zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören.
Die Entscheidung trifft der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber. Er allein hat zu prüfen und zu entscheiden, ob die in einer Bildungsveranstaltung angebotenen Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind und wen er entsenden will.
Hat der Betriebsrat nach gewissenhafter Prüfung einen Entsendungsbeschluss nach § 37 Abs. 6 BetrVG gefasst, bedarf es keiner Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers mehr.
Das betreffende Betriebsratsmitglied ist dann nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich verpflichtet, an der Schulung teilzunehmen. Auf Einwände des Arbeitgebers, die Teilnahme sei nicht erforderlich, braucht sich der Betriebsrat nicht einzulassen. Er sollte vielmehr konsequent an seinem ursprünglich gefassten Beschluss festhalten.
Was ist bei der Freistellung nach § 54 BPersVG Abs. 1 zu beachten?
Freistellung nach § 54 BPersVG:
„Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind."
Erläuterung:
Für Personalräte gilt im Prinzip dasselbe wie für Betriebsratsmitglieder: Eine Schulungsmaßnahme ist dann erforderlich, wenn sie von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des Personalrats gehören und das entsandte Mitglied des Personalrats der Schulung in diesem Themenbereich bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat sachgemäß ausüben zu können. Die Entscheidung, ob und wann welches Mitglied zu einer erforderlichen Schulungsveranstaltung entsandt wird, obliegt dem Personalrat. Der Beschluss ist dem Dienststellenleiter rechtzeitig mitzuteilen.
Neben dem Entsendungsbeschluss bedarf es zusätzlich der Freistellung durch die Dienststelle. Widerspricht der Dienststellenleiter, muss der Personalrat oder das betreffende Mitglied eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeiführen, notfalls per einstweiliger Verfügung.
Was heißt erforderlich?
- Grundsätzlich erforderlich sind grundlegende Kenntnisse im Betriebsverfassungs - und Personalvertretungsrecht sowie im allgemeinen Arbeitsrecht.
- Erforderlich sind ausreichende Kenntnisse in tariflichen Fragen und ein gewisser Standard an allgemeinen wirtschaftlichen, arbeitssicherheits - und gesundheitsförderlichen sowie technischen Kenntnissen.
- Erforderlich sein können auch rechtliche Spezialkenntnisse oder besondere Vertiefungen von Grundkenntnissen, wenn sie zur konkreten Aufgabenerfüllung des Betriebs-Personalrats notwendig sind.
- Gleiches gilt für anderes (nicht-rechtliches) Fachwissen, das BetriebsPersonalräte benötigen, um ihre konkreten Aufgaben im Betrieb oder in der Dienststelle erfüllen zu können.
Der Gegenstand der Schulung muss für die Betriebs-Personalratsarbeit eine gewisse Aktualität haben, d.h. die vermittelten Kenntnisse müssen in absehbarer Zeit voraussichtlich benötigt werden. Die Notwendigkeit kann auch daraus resultieren, dass der Betriebs- oder Personalrat selbst eine Initiative gegenüber dem Arbeitgeber beabsichtigt, für die er spezielles Wissen braucht.
Wie erfolgt die Freistellung für Vertrauensleute der Schwerbehinderten?
Die Freistellung erfolgt nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX. „Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 2 gilt auch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter, wenn wegen seiner ständigen Heranziehung die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erforderlich ist."
Was gilt für die Freistellung von Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen?
Gemäß § 65 Abs. 1 BetrVG und § 62 BPersVG gelten § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG bzw. § 46 Abs. 6 und 7 BPersVG entsprechend bzw. sinngemäß. Den Entsendungsbeschluss fasst nicht die Jugendvertretung, sondern auf deren Vorschlag die Betriebs-/Personalräte, wobei die Jugendvertreterinnen mit vollem Stimmrecht zu beteiligen sind.
Was gilt bei Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Richterinnen im Bundesdienst?
Beamte und Richter im Bundesdienst, die für die Teilnahme an den Veranstaltungen des DGB Bildungswerks Dienstbefreiung unter Fortzahlung ihrer Bezüge erhalten, bitten wir, sich rechtzeitig an das zuständige Bildungszentrum zu wenden. Sie erhalten von dort eine Bescheinigung, wenn der betreffende Lehrgang von der Bundeszentrale für politische Bildung nach der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Richterinnen im Bundesdienst als förderungswürdig anerkannt ist.
Was muss der Betriebsrat machen, wenn ein Mitglied ein Seminar besuchen möchte/soll?
Wir empfehlen folgendes Vorgehen:
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Auf die Tagesordnung zur Sitzung wird folgender Punkt aufgenommen:
- Beschlussfassung über die Entsendung von ..... (Name des BR-Mitglieds) zur Schulung zum Thema: .... in der Zeit von .... bis .... zum DGB Bildungswerk .... nach § 37 Abs. 6 BetrVG
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Beschlussfassung über die Teilnahme des BR-Mitglieds in der Sitzung
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Schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber über die beschlossene Entsendung, z.B. mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am .... beschlossen, Herrn/Frau ..... an einem Seminar des DGB Bildungswerkes mit dem Thema: ........ gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen zu lassen. Das Seminar findet vom ..... bis ..... in ...... statt.
Die in dem oben genannten Seminar vermittelten Kenntnisse sind für eine sach- und fachgerechte Betriebsratsarbeit gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. Die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage des Seminars wurden berücksichtigt.
Sollten wir innerhalb der nächsten zwei Wochen keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit der Teilnahme einverstanden sind.
.......................
Unterschrift
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Schriftliche Anmeldung zum DGB Bildungswerk schicken oder faxen
Was ist der Unterschied zwischen §§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG?
Der wesentliche Unterschied zwischen den Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG besteht darin, dass die Seminarinhalte nach § 37 Abs. 6 BetrVG für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich und nach § 37 Abs. 7 BetrVG geeignet sein müssen.
Für Seminare, die nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sind, trägt der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung anfallenden Kosten. Dies sind in erster Linie die Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber auch das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds für die Dauer der Schulung fortzuzahlen. Eine zeitliche Begrenzung, wie viele erforderliche Seminare ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit besuchen darf, gibt es nicht.
Bei einer Entsendung eines Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 7 BetrVG stellt der Arbeitgeber lediglich das Betriebsratsmitglied für die Dauer des Besuchs der Schulungsveranstaltung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes frei. Es besteht keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Kosten des Seminarbesuchs, also die Seminargebühren, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten zu tragen. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist frei in seiner Entscheidung, welches Seminar es für seine Betriebsratstätigkeit als wichtig erachtet, ohne, dass das Gremium hier ein Vetorecht hat. Voraussetzung ist, dass es sich um ein als geeignet anerkanntes Seminar handelt. Weitere Informationen hierzu gibt es auf telefonische beim DGB Bildungswerk. Im Gegensatz zu § 37 Abs. 6 BetrVG ist dieser Bildungsanspruch jedoch auf drei Wochen pro Amtszeit begrenzt. Der Anspruch erhöht sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugendvertretung waren, auf vier Wochen.
Welche Seminare sind „erforderlich"?
Notwendig für den Befreiungsanspruch nach Abs. 6 ist, dass Kenntnisse vermittelt werden, die für die konkrete Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Die Vermittlung von Kenntnissen ist erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Nur nützliche Kenntnisse oder solche ohne aktuellen Anlass reichen nicht aus. Bei der Frage. Ob ein konkreter betriebsbezogener Anlass besteht, hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum. Der BR darf die Entsendung nicht allein nach subjektiven Ermessen treffen, sondern muss vom Standpunkt eines „vernünftigen Dritten" aus, fragen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im BR die Schulung erforderlich ist.
Bei der Festlegung der zeitlichen Lage hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen, § 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG. In jedem konkreten Fall muss der Betriebsrat die Für- und Widerargumente abwägen. Auch die Dauer einer Schulung richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt machen
Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber?
Verschiedene Streitigkeiten sind vorstellbar:
Der Arbeitgeber hält die betrieblichen Notwendigkeiten hinsichtlich der zeitlichen Lage und der personellen Auswahl nicht für ausreichend berücksichtigt.
Der Arbeitgeber kann die Einigungsstelle anrufen, § 37 Abs. 6 S. 4 BetrVG.
Der Arbeitgeber bestreitet die Erforderlichkeit der Schulung
Der Betriebsrat muss sich an das Arbeitsgericht wenden, das im Beschlussverfahren entscheidet (§ 2 a ArbGG). Der Betriebsrat führt dieses Verfahren für das betroffene Gremiumsmitglied. Dies kann auch nach dem Besuch der Schulungsveranstaltung erfolgen.
Der Arbeitgeber weigert sich, den Lohn zu zahlen
Der Verweis in § 37 Abs. 6 BetrVG auf Abs. 2 stellt klar, dass eine erforderliche Schulung der regulären Betriebsratsarbeit gleichgestellt wird. Das zur Schulung befreite Betriebsratsmitglied behält daher seinen Arbeitsentgeltanspruch. Im Falle eines Rechtstreits ist das Arbeitsgericht anzurufen (es entscheidet im Urteilsverfahren), denn es handelt sich um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.
Weigert sich der Arbeitgeber, den Lohn zu zahlen, weil er die Erforderlichkeit des Seminars nach § 37 Abs. 6 BetrVG bestreitet, kann es auf dem Rechtswege lange dauern, bis das Betriebsratsmitglied seinen Lohn erhält. Es kann daher für den Betriebsrat zweckmäßig sein, hilfsweise einen Entsendungsbeschluss nach § 37 Abs. 7 BetrVG zu fassen. Da für den Entsendungsbeschluss nach § 37 Abs. 7 BetrVG keine Erforderlichkeit gegeben sein muss, kann der Arbeitgeber allein mit diesem Einwand nicht den Lohn vorenthalten.
Der Arbeitgeber weigert sich, die Kosten für das Seminar zu übernehmen.
Notwendige Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten und die Schulungskosten selbst hat der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG zu tragen. Wird die Schulung von einer Gewerkschaft veranstaltet, braucht der Arbeitgeber nur die tatsächlichen Kosten zu erstatten. Da sich der Anspruch auf Kostenerstattung auf eine Betriebsratstätigkeit bezieht, liegt eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor, das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren. Wird die Erforderlichkeit vom Gericht festgestellt, ist auch das Arbeitsentgelt zu zahlen.
Der Arbeitgeber hält das Seminar für zu teuer, zu lang und zu weit entfernt.
Der Betriebsrat muss kostenbewusst handeln, hat aber einen Ermessensspielraum. Behauptet der Arbeitgeber trotzdem einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so muss der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit um die Kostenübernahme diesen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz substantiiert vortragen. Das heißt: Er muss kostengünstigere gleichwertige Schulungen selbst benennen.
Wie oft darf ein Betriebsratsmitglied pro Amtsperiode Seminare besuchen?
Eine zeitliche Begrenzung, wie viele erforderliche Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit besuchen darf, gibt es nicht.
Lediglich der Bildungsanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG ist auf drei Wochen pro Amtszeit begrenzt. Dieser Anspruch erhöht sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugendvertretung waren, auf vier Wochen.
Haben Ersatzmitglieder ebenfalls einen Anspruch auf Schulungen?
Wenn Ersatzmitglieder nur ganz gelegentlich an einzelnen Sitzungen teilnehmen, weil ordentliche Mitglieder verhindert sind, greift § 37 Abs. 6 BetrVG nicht ein. Die Situation ist aber dann eine andere, wenn der Vertretungsfall regelmäßig oder häufig eintritt, was insbesondere bei größeren Betriebsräten für den ersten und den zweiten Nachrücker der Fall sein dürfte. Das BAG bejaht im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums in solchen Fällen prinzipiell einen Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Haben teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder einen Ausgleichsanspruch?
Teilzeitkräfte haben nach § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag bis zur Arbeitszeit einer/s vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmers.
Ist die An- und Abreisezeit an einem ansonsten arbeitsfreien Tag zu vergütende Arbeitszeit?
Betriebsratsamt ist nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein „Ehrenamt". Die Tätigkeiten desBetriebsrats - und hierzu zählen auch Reisezeiten - außerhalb der regulären Arbeitszeit werden daher nicht durch Freizeit oder Entgelt ausgeglichen.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
Zum einen, wenn die Tätigkeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG "aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist". Hierzu müssen die Gründe in der Eigenart des Betriebes und seiner Abläufe liegen. Das ist bei der Teilnahme an Seminaren regelmäßig nicht der Fall.
Zum anderen, wenn hinsichtlich der Reisezeiten eine allgemeine betriebliche Regelung getroffen worden ist. Diese gilt dann selbstverständlich auch für den Betriebsrat.