Datenschutz und Corona im Betrieb
Liebe Kolleg_innen,
rasche und konsequente Vorsorgemaßnahmen aller sind eine zentrale Grundbedingung für die Eindämmung der Corona-Pandemie. Datenschutzrechtliche Anforderungen stehen zweckgerichteten und erforderlichen Maßnahmen wie z.B. der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Frage nach Reisen in Risikogebiete oder nach Kontakten mit Corona-Patienten bei Beschäftigten oder Besuchenden eines Betriebs nicht entgegen.
Wir möchten euch mit dieser Übersicht Hilfestellung bei grundsätzlichen Fragen zu diesen Themen geben. Spezielle Fragen könnt ihr an Stefan Cors, Datenschutzbeauftragter des DGB Bildungswerk BUND, senden: datenschutzbeauftragter@dgb-bildungswerk.de
Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber im Allgemeinen
Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW:
Informationen über die Gesundheit eines Beschäftigten oder Bewerbers (im Folgenden nur noch „Beschäftigte“) unterliegen gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), §§ 1, 7, 8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz einem besonderen Schutz.
Sie zählen zu den speziell geschützten besonderen Arten von personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung gem. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich untersagt ist. Der Arbeitgeber hat abweichend von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG einen Informationsanspruch, soweit die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist. Das ist der Fall, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
Eine auf der Erhebung von Gesundheitsdaten beruhende Benachteiligung ist untersagt. Gleichwohl hebt der Diskriminierungsschutz das diesbezügliche Fragerecht des Arbeitgebers nicht auf. § 8 Abs. 1 AGG erlaubt die Nachfrage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit, wenn diese „wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt“.
Danach ist die Frage nach dem Gesundheitszustand eines Beschäftigten zulässig, wenn gezielt die Beschäftigung unzumutbar machende potenzielle Ausfallzeiten oder Einschränkungen der Tätigkeit bestehen oder zu erwarten sind. Weiterhin darf nach ansteckenden Krankheiten gefragt werden, die Kollegen oder Kunden gefährden könnten.
Nicht zu beanstandende Fragestellungen sind:
- Liegt eine Krankheit bzw. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder wiederkehrend gravierend eingeschränkt ist?
- Liegen ansteckende Krankheiten vor, die Kollegen oder Kunden gravierend gefährden könnten?
- Ist in absehbarer Zeit mit längerer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen? .
Soweit die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht Zwecken des Arbeitsverhältnisses, sondern z. B. dem geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient, etwa im Hinblick auf die Fürsorge gegenüber seinen Kunden, kommt als Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b DS-GVO in Betracht. Siehe auch: www.ldi.nrw.de
Übersicht FAQ Datenschutz der Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg:
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Corona-Pandemie-und-Datenschutz/FAQ-Corona-1.pdf
Datenschutz im Home-Office – Hinweise des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:
https://www.bsi.bund.de/DE/Presse/Kurzmeldungen/Meldungen/Empfehlungen_mobiles_Arbeiten_180320.html